Internationale Verträge
#1
Charta der KATZE
(Koalition Autonomer Territorien zur Zusammenarbeit und Entwicklung)

Präambel:
Die Mitglieder der KATZE, in dem Bewusstsein der Vielfalt und Eigenständigkeit aller Territorien und Staaten, verpflichten sich zur friedlichen Koexistenz, zur Förderung des Dialogs und zur Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel, Stabilität und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

Artikel 1 – Ziele der KATZE
Die KATZE verfolgt folgende Ziele:
1.1. Die Wahrung der Souveränität und politischen Unabhängigkeit aller Mitglieder.
1.2. Die Förderung eines konstruktiven Dialogs zur Konfliktvermeidung und Vertrauensbildung.
1.3. Die Unterstützung gemeinsamer Anstrengungen zur Bewältigung wirtschaftlicher, sozialer und technologischer Herausforderungen.
1.4. Die Bereitstellung eines Rahmens für multilaterale Kooperation auf freiwilliger Basis.

Artikel 2 – Grundsätze der KATZE
Die Zusammenarbeit innerhalb der KATZE basiert auf folgenden Grundsätzen:
2.1. Achtung der Souveränität und territorialen Integrität aller Mitglieder.
2.2. Verzicht auf Gewalt oder Androhung von Gewalt in zwischenstaatlichen Beziehungen.
2.3. Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Mitglieder.
2.4. Förderung von friedlichen und konstruktiven Lösungen bei Meinungsverschiedenheiten.

Artikel 3 – Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft steht allen souveränen Staaten und autonomen Territorien offen, die die Charta anerkennen.
3.2. Die Aufnahme erfolgt durch Zustimmung der bestehenden Mitglieder im Rahmen der Verfahrensregeln der KATZE.
3.3. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft beenden oder suspendiert werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Charta verstößt.

Artikel 4 – Struktur der KATZE
4.1. Die KATZE besteht aus folgenden Organen:
a) Der Generalversammlung, in der alle Mitglieder gleichberechtigt vertreten sind.
b) Dem Koordinierungsausschuss, der die Umsetzung der Beschlüsse unterstützt.
c) Den Fachgremien, die sich mit spezifischen Themen wie Wirtschaft, Sicherheit, Umwelt und Kultur befassen.
4.2. Entscheidungen werden im Konsens oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen, unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitglieder.

Artikel 5 – Streitbeilegung
5.1. Die Mitglieder verpflichten sich, Streitigkeiten durch Dialog, Vermittlung oder Schlichtung beizulegen.
5.2. Die KATZE kann als neutrale Plattform für Verhandlungen dienen, sofern die betroffenen Parteien zustimmen.

Artikel 6 – Zusammenarbeit in Entwicklung und Sicherheit
6.1. Die KATZE unterstützt ihre Mitglieder bei gemeinsamen Projekten zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung.
6.2. Sicherheitsfragen werden in respektvoller Anerkennung der unterschiedlichen Interessen behandelt, ohne Verpflichtung zur kollektiven Verteidigung.

Artikel 7 – Finanzierung
7.1. Die KATZE wird durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen finanziert.
7.2. Ein Entwicklungsfonds kann für gemeinsame Projekte eingerichtet werden, dessen Nutzung freiwillig erfolgt.

Artikel 8 – Änderungen der Charta
8.1. Änderungen dieser Charta erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
8.2. Änderungen treten nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten in Kraft.

Artikel 9 – Inkrafttreten und Sitz der Organisation
9.1. Diese Charta tritt nach der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
9.2. Der Sitz der KATZE ist die Stadt Chewkov, Republik Naugard.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

The Whisper in the Wires
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#2
Vertrag über das befristete Ruhen territorialer Ansprüche und die vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Freien Irkanischen Republik und den Konföderierten Staaten von Jadaria
Präambel:
In Anerkennung der historischen Verbundenheit und mit dem gemeinsamen Ziel von Frieden, Stabilität und Wohlstand schließen die Freie Irkanische Republik und die Konföderierten Staaten von Jadaria diesen Vertrag.
Artikel 1 – Ruhen territorialer Ansprüche
Irkanien verpflichtet sich, sämtliche territoriale Ansprüche gegenüber den Konföderierten Staaten von Jadaria für einen Zeitraum von sechzig (60) Jahren ab Unterzeichnungsdatum ruhen zu lassen.
Beide Parteien bestätigen, während dieser Zeit keinerlei einseitige Maßnahmen zu ergreifen, die bestehende Grenzen infrage stellen.
Artikel 2 – Gemeinsame Kommission
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine gemeinsame Kommission eingerichtet.
Die Kommission identifiziert und entwickelt kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Kooperationsräume.
Artikel 3 – Freie Schifffahrt und maritimer Schutz Beide Staaten vereinbaren ein bilaterales Abkommen über freie Schifffahrt in den internationalen und anliegenden Gewässern sowie gegenseitigen Schutz maritimer Handelswege.
Artikel 4 – Dialogforum Es wird ein jährliches Dialogforum etabliert, das den politischen Austausch, Vertrauen und gemeinsame Lösungsansätze fördert.
Artikel 5 – Solidaritätsklausel Irkanien erkennt an, dass ein Angriff einer dritten Partei auf die Konföderierten Staaten von Jadaria während der Laufzeit dieses Vertrages einem Angriff auf die Freie Irkanische Republik gleichkommt und entsprechend behandelt wird.
Artikel 6 – Inkrafttreten Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Parteien in Kraft.
Unterzeichnet am 26.03.2025 in Naugard.

Für die Konföderierten Staaten von Jadaria:
Heinrich Wohlhagen – Kanzler
Für die Freie Irkanische Republik:
Oskar Franzsonr Kerkbrenr – Khrukan für Außenpolitik
Khrukan und Minister der Kommandoabteilung Außenpolitik der Freien Irkanischen Republik, Prätor für die Region Nerica
"Die Zeit der Illusionen ist vorbei. Irkanien spricht mit denen, die zuhören – und handelt mit denen, die handeln."
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#3
Großer Asurik-Vertrag

Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt

Einleitung;
In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke.

Vorbedingungen
1. Kartographisches
Des Asurik besitzt mehrere Großgebiete:
a) Das Orkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Salvagiti. Kürzel OM.
b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Salvageti. Kürzel SOA.
c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA
d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA.

Artikel 1. Seenotrettung
Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
1) Standorte
a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien.
b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora.
c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant.
d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan.
2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen.
3) Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen.
4) alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle Unterzeichnerstaaten weitergeleitet.

Artikel 2. Freiheit des Welthandels
Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss.
1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen.
2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meehrengen zwischen Salvagiti und Astor, die Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica.
3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben.
4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, das heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik gegenüber einen oder mehrere Staaten verhängen. Hierfür ist eine einfache Meerheit notwendig.

Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik
1) Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine, Schiffsabwasser, belastete Abwasser, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere Schwermetalle in den Asurik zu leiten.
2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt.
3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden mit Busgeldern belegt.
4) Schiffe von Schiffseigner unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden beschlagnahmt.
5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquota festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält.

Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht
Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet.

Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre
Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben.
1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet.
Die Reaktionen , die erfolgt, ist in der Form, dass die weiteren Vertragspartner dem Angegriffenen Beistand in Form von humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Untersützung leisten können, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen.
2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen.
3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an.
Titel: Marschall der Freien Irkanischen Republik, Befehlshaberin des 'Kommando Besondere Operationen', Leiterin der Kommandoabteilung Außenpolitik 3 (Harnar und Renzia)
"Die gegenwärtige Epoche ist eine Epoche der Souveränität. Die früher unterdrückten Völker sind als Herren der Welt aufgetreten und bringen die Geschichte nachhaltig voran." — Neujahrsansprache 2020

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